Nachrüstung von Bremsprüfständen gemäß Richtlinie 2011
Für viele Rollenbremsprüfstände deutscher Hersteller (MAHA, AHS Prüftechnik, Beissbarth, Cartec, Hofmann, BOSCH, ATT uvm.) besteht die Möglichkeit, alte Prüfstände (Baujahr vor 10/2011) gemäß der Richtlinie 2011 nachzurüsten – dabei spielt das Alter des Prüfstands keine Rolle! Allein die mechanischen Grundvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit bequem über einen Fragebogen kostenlos die Nachrüstbarkeit Ihres Bremsprüfstands zu überprüfen. Wird der Prüfstand nachgerüstet erfüllt er anschließend alle Anforderungen der Richtlinie 2011 und verfügt über eine ASA-Livestream Schnittstelle.
Stückprüfung und Kalibrierung:
Gerne übernehmen wir für Sie die Stückprüfung nach Rili 2011 und Kalibrierung gem. ISO 17025 DAkkS für die nachgerüsteten Bremsprüfstände (und viele weitere Hersteller/Modelle).
Viele offene Fragen können meistens schon vorab mit folgender FAQ-Liste beantwortet werden.
Link: FAQ's
KurzGutachten Cartec / Hofmann
Rechtliche Informationen zur Nachrüstung:
Die Möglichkeit der Nachrüstung eines Bremsprüfstands wird durch die Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen vom 12. April 2011 bestätigt: Rili 2011, § 1.2 Abs.2
Bremsprüfstände, für die vor dem 01.10.2011 bereits ein Gutachten nach der Richtlinie vom 21.10.1968 (VkBl. 1968, S.542), vom 26.07.1978 (VkBl. 1978, S. 348), vom 09.05.1990 (VkBl. 1990, S. 320) oder vom 02.04.2004 (VkBl. 2003, S. 303) erteilt wurde, brauchen nur hinsichtlich etwaiger Funktionen nach 2.2 dieser Richtlinie begutachtet zu werden, wenn die Anforderungen nach Nummer 3 bis 6 dieser Richtlinie bereits durch bestehende Gutachten nachgewiesen sind.
Link: Richtlinie 2011
Um Rechtssicherheit für unsere Kunden und die OEM Hersteller zu schaffen, wurde ein unabhängiges Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses bestätigt, dass durch unsere Nachrüstung kein wesentlicher Eingriff hinsichtlich der Maschinenrichtlinie stattfindet und somit die Original CE-Konformitätserklärung, Baumusterprüfung sowie etwaige Gewährleistungsansprüche des Herstellers für seinen Prüfstand vollumfänglich erhalten bleibt.
Link: Gutachten
Des Weiteren nimmt das BMVI (im Schreiben vom 27.01.2017 - Aktenzeichen: LA 20/7345.2/80-3) Stellung zu der Nachrüstung von Bremsprüfständen durch Dritthersteller. Der Inhalt des Schreibens an die benannte federführende Stelle - TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG IFM - ist wie folgt:
Das BMVI bestätigt, dass von Seiten des Verkehrsministeriums nichts gegen eine erneute Prüfung von Bremsprüfständen mit einer Nachrüstung (auf den Stand Richtlinie 2011) von Drittherstellern spricht. Diese Nachrüstung muss durch die benannte Stelle unter Beachtung von § 1.2 der Richtlinie 2011 begutachtet werden.